OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2021
6 UF 69/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 549
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 28.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 683/20

Beschwerde gegen eine alleinige Übertragung der elterlichen SorgeAnhörung beider Elternteile zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs und zur gebotenen Sachverhaltsaufklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 6 UF 69/21

DRsp Nr. 2021/18077

Beschwerde gegen eine alleinige Übertragung der elterlichen Sorge Anhörung beider Elternteile zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs und zur gebotenen Sachverhaltsaufklärung

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 28.03.2021 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 160 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kindeseltern waren nicht verheiratet und haben auch nie zusammengelebt. Aus ihrer Beziehung sind der drei Jahre alte A und die ein Jahr alte B hervorgegangen, die seit ihrer Geburt bei der Kindesmutter leben. Für beide Kinder haben die Eltern bei dem Jugendamt Sorgeerklärungen abgegeben, zuletzt für B am 24.09.2019. Seit dem Tod der Mutter der Kindesmutter am XX.XX.2020 haben die Kindeseltern nach den Angaben der Kindesmutter keinen Kontakt mehr. Der Kindesvater hat derzeit keinen festen Wohnsitz, sondern nur eine Postadresse c/o C. Er ist bei Freunden untergekommen.