Der angefochtene Beschluss vom 28.03.2021 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Kindeseltern waren nicht verheiratet und haben auch nie zusammengelebt. Aus ihrer Beziehung sind der drei Jahre alte A und die ein Jahr alte B hervorgegangen, die seit ihrer Geburt bei der Kindesmutter leben. Für beide Kinder haben die Eltern bei dem Jugendamt Sorgeerklärungen abgegeben, zuletzt für B am 24.09.2019. Seit dem Tod der Mutter der Kindesmutter am XX.XX.2020 haben die Kindeseltern nach den Angaben der Kindesmutter keinen Kontakt mehr. Der Kindesvater hat derzeit keinen festen Wohnsitz, sondern nur eine Postadresse c/o C. Er ist bei Freunden untergekommen.
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