1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 02.04.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
I.
In dem vorliegenden vereinfachten Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht dem Antragsgegner mit Hinweisschreiben vom 14.02.2019 (Bl. 7 f.), auf das Bezug genommen wird, die Antragsschrift vom 08.01.2019 und den ergänzenden Schriftsatz vom 06.02.2019 des Antragstellers übersandt. Der Antragsgegner hat daraufhin Bescheide des Jobcenters ############## vom 24.11.2018, vom 24.10.2018, vom 04.05.2018 und vom 29.11.2017 (Bl. 12 ff.) eingereicht, aus denen sich ergibt, dass er Sozialhilfe bezieht. Sonstige Erklärung hat er nicht abgegeben.
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