KG - Beschluss vom 06.06.2019
19 WF 52/19
Normen:
FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 FH 1001/19

Beschwerde gegen eine ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung des MindestunterhaltsEinwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten UnterhaltsverfahrenKommentarlose Übersendung von Sozialhilfeleistungsbescheiden

KG, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 19 WF 52/19

DRsp Nr. 2019/10239

Beschwerde gegen eine ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsverfahren Kommentarlose Übersendung von Sozialhilfeleistungsbescheiden

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 02.04.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 5.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 252 Abs. 4;

Gründe:

I.

In dem vorliegenden vereinfachten Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht dem Antragsgegner mit Hinweisschreiben vom 14.02.2019 (Bl. 7 f.), auf das Bezug genommen wird, die Antragsschrift vom 08.01.2019 und den ergänzenden Schriftsatz vom 06.02.2019 des Antragstellers übersandt. Der Antragsgegner hat daraufhin Bescheide des Jobcenters ############## vom 24.11.2018, vom 24.10.2018, vom 04.05.2018 und vom 29.11.2017 (Bl. 12 ff.) eingereicht, aus denen sich ergibt, dass er Sozialhilfe bezieht. Sonstige Erklärung hat er nicht abgegeben.