OLG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2020
12 UF 178/19
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1887 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 187
FamRZ 2020, 1840
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 985 F 277/19

Beschwerde gegen eine Auswechslung eines Ergänzungspflegers gegen einen EinzelvormundZurückbleiben einer Hauptsacheentscheidung in Sorgerechtssachen hinter dem Regelungsgegenstand der einstweiligen AnordnungGestaltungswirkung der Hauptsacheentscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 12 UF 178/19

DRsp Nr. 2020/2526

Beschwerde gegen eine Auswechslung eines Ergänzungspflegers gegen einen Einzelvormund Zurückbleiben einer Hauptsacheentscheidung in Sorgerechtssachen hinter dem Regelungsgegenstand der einstweiligen Anordnung Gestaltungswirkung der Hauptsacheentscheidung

I. Soweit eine Entscheidung in der Hauptsache in Sorgerechtssachen hinter dem Regelungsgegenstand der einstweiligen Anordnung zurückbleibt, tritt eine einstweilige Anordnung auch in diesem Fall außer Kraft, weil die Gestaltungswirkung der Hauptsacheentscheidung die gesamte elterliche Sorge umfasst. II. Die Vorschrift des § 1887 Abs. 1 BGB ist auch in dem Fall anzuwenden, in dem ein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist, der die Vormundschaft berufsmäßig führt.

I. Die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg - Mitte, Abteilung Amtsvormundschaften/Beistandschaften, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 4. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Wert des Verfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1887 Abs. 1;

Gründe:

I. Der bisherige Ergänzungspfleger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Auswechslung gegen einen Einzelvormund durch das Amtsgericht.