OLG Köln - Beschluß vom 29.05.1998
25 WF 99/98
Normen:
ZPO § 127 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 305
FuR 1998, 437
MDR 1999, 444
NJW-RR 1999, 580
OLGReport-Köln 1999, 15
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 18/98

Beschwerde gegen eine Beweisanordnung im PKH-Prüfverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 25 WF 99/98

DRsp Nr. 1998/18704

Beschwerde gegen eine Beweisanordnung im PKH-Prüfverfahren

»Bedeutet die im PKH-Prüfverfahren erfolgte Beweisanordnung eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Hauptverfahren, so ist gegen diese Anordnung, weil sie im Ergebnis wie die Versagung von Prozeßkostenhilfe wirkt, die Beschwerde eröffnet.«

Normenkette:

ZPO § 127 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Stufenklage gebeten, die auf die Verurteilung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse und zur Zahlung des sich daraus ergebenden nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin gerichtet ist.

Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 22.04.1998 im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren durch Einholung eines schriftlichen amtsärztlichen Sachverständigengutachtens Beweiserhebung zu der Frage angeordnet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen arbeitsfähig/arbeitsunfähig ist.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verfahren des Amtsgerichts laufe auf die Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe hinaus.

Die Sache liegt mit Nichtabhilfebeschluß des Erstrichters dem Senat zur Entscheidung vor.