Die Antragstellerin hat um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Stufenklage gebeten, die auf die Verurteilung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse und zur Zahlung des sich daraus ergebenden nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin gerichtet ist.
Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 22.04.1998 im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren durch Einholung eines schriftlichen amtsärztlichen Sachverständigengutachtens Beweiserhebung zu der Frage angeordnet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen arbeitsfähig/arbeitsunfähig ist.
Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verfahren des Amtsgerichts laufe auf die Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe hinaus.
Die Sache liegt mit Nichtabhilfebeschluß des Erstrichters dem Senat zur Entscheidung vor.
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