OLG Köln - Beschluss vom 04.01.2021
10 UF 168/20
Normen:
FamFG § 51 Abs. 1 S. 2; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 265/20

Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchGGlaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 10 UF 168/20

DRsp Nr. 2021/12873

Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 28.10.2020 - 221 F 265/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 51 Abs. 1 S. 2; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FamFG) des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die einstweilige Anordnung erlassen, weil ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.