OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2019
3 UF 129/19
Normen:
BGB § 1632; FamFG § 57 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 205/19

Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung über die Herausgabe eines Kindes an das zuständige JugendamtKeine beschwerdefähige Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 3 UF 129/19

DRsp Nr. 2020/2188

Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung über die Herausgabe eines Kindes an das zuständige Jugendamt Keine beschwerdefähige Entscheidung

1. Eine einstweilige Anordnung über die Herausgabe eines Kindes an das zuständige Jugendamt kann mit einer Beschwerde nicht angefochten werden. 2. § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG kann nicht analog angewandt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 23. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Normenkette:

BGB § 1632; FamFG § 57 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 57 S. 1 FamFG unzulässig und daher zu verwerfen.