OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.02.2022
9 WF 1212/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1791a; BGB § 1791b; BGB § 1781;
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 59/20

Beschwerde gegen eine Entlassung als ErgänzungspflegerBerufsmäßig tätiger ErgänzungspflegerPflichtwidriges Verhalten und Gefährdung der Interessen des Mündels oder PfleglingsObjektive Gefährdung von Mündelinteressen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 9 WF 1212/21

DRsp Nr. 2022/3933

Beschwerde gegen eine Entlassung als Ergänzungspfleger Berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger Pflichtwidriges Verhalten und Gefährdung der Interessen des Mündels oder Pfleglings Objektive Gefährdung von Mündelinteressen

Ein berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger steht einem ehrenamtlich tätigen Ergänzungspfleger im Rahmen des § 1886 BGB i.V.m. § 1915 BGB gleich. Die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Elternteil und Ergänzungspfleger führt nicht per se zur Gefährdung der Interessen des Pfleglings im Sinne des § 1886 BGB i.V.m. § 1915 BGB.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers XXX N wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 29.09.2021 (Az.: 50 F 59/20) aufgehoben.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EURO festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1791a; BGB § 1791b; BGB § 1781;

Gründe

I.

Der bisherige Ergänzungspfleger XXX N wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Entlassung durch das Amtsgericht - Familiengericht - A.