Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der Antragsgegner nahm am 22.09.2021 im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht einen Anhörungstermin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg wahr, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet war. Der Antragsgegner hat eine von Stadt1 392 km entfernt liegende Wohnung in Stadt2 und verfügt zum Zwecke der Wahrnehmung von Umgangskontakten über eine weitere ca. 9km von Stadt1 entfernt liegende Wohnung in Stadt3-Stadtteil1, die über Leistungen nach dem SGB II finanziert wird.
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