OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2022
6 WF 86/22
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 529/21

Beschwerde gegen eine Entschädigungsentscheidung über ReisekostenGewährung einer Reiseentschädigung als Akt der RechtsprechungBeschwerdefähigkeit einer Entscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 6 WF 86/22

DRsp Nr. 2022/11578

Beschwerde gegen eine Entschädigungsentscheidung über Reisekosten Gewährung einer Reiseentschädigung als Akt der Rechtsprechung Beschwerdefähigkeit einer Entscheidung

Ist einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so sind seine Reisekosten für einen Gerichtstermin, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, von der Staatskasse zu erstatten. Sowohl die Höhe als auch das Verfahren richten sich in entsprechender Anwendung nach den Vorschriften des JVEG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner nahm am 22.09.2021 im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht einen Anhörungstermin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg wahr, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet war. Der Antragsgegner hat eine von Stadt1 392 km entfernt liegende Wohnung in Stadt2 und verfügt zum Zwecke der Wahrnehmung von Umgangskontakten über eine weitere ca. 9km von Stadt1 entfernt liegende Wohnung in Stadt3-Stadtteil1, die über Leistungen nach dem SGB II finanziert wird.