OLG Bamberg - Beschluss vom 09.12.2019
2 UF 235/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1167
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 210/19

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichForm und Beteiligte einer Vereinbarung

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 2 UF 235/19

DRsp Nr. 2020/4853

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Form und Beteiligte einer Vereinbarung

1. Eine Vereinbarung über den Ausgleichsweg gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bedarf keiner besonderen Form.2. An einer solchen Vereinbarung muss entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mitwirken.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden des C. und der E. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 17.10.2019 in Ziffer 2. Absätze 3. - 8. und Absatz 16. wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0101) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14.421,22 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. ...0102) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.700,07 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X..., bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.

2. 3. 4.