OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2019
9 UF 183/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1/18

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichGrobe Unbilligkeit eines VersorgungsausgleichsPersönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 9 UF 183/18

DRsp Nr. 2019/14716

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs Persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten

1. Die grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs kann sich auch aus einem persönlichen Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten ergeben, selbst wenn das Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist.2. Dies kann aber nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall sein, etwa wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 9. August 2018 (Az. 4 F 1/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird auf 2.976 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VersAusglG § 27;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.