OLG Bamberg - Beschluss vom 20.08.2019
2 UF 140/19
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 329
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1650/18

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichTeilung von Anrechten bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen DienstesZusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 2 UF 140/19

DRsp Nr. 2019/14638

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Teilung von Anrechten bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

1. Anrechte bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind in der Regel gleichartig iSd § 18 Abs. 1 VersAusglG.2. Gleichartig sind insbesondere die Anrechte bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse - und Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 05.06.2019 in Ziffer 2, Abs. 3 und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Versicherungsnummer ...), findet nicht statt.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.016,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 3;