Auf die Beschwerde der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 05.06.2019 in Ziffer 2, Abs. 3 und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Versicherungsnummer ...), findet nicht statt.
2.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.016,00 Euro festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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