OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2019
13 UF 144/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 86/17

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum VersorgungsausgleichUnzulässigkeit einer Beschwerde nach erklärtem Rechtsmittelverzicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 144/19

DRsp Nr. 2019/14687

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Unzulässigkeit einer Beschwerde nach erklärtem Rechtsmittelverzicht

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 07.05.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5000 €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

1. Der Antragsteller beanstandet die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich in Ansehung eines extern geteilten Anrechts der Antragsgegnerin als fehlerhaft und in Ansehung eines seiner Auffassung nach zusätzlich zu berücksichtigenden Anrechts der Antragsgegnerin als unvollständig.

Im Termin am 07.05.2019 hat das Amtsgericht einen Verbundbeschluss verkündet, mit dem es die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt hat, und auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (82 ff.). Im Anschluss an die Verkündung erklärten beide Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute übereinstimmend: "Wir verzichten auf Rechtsmittel, einschließlich eines eventuellen Anschlussrechtsmittels sowie auf das Antragsrecht nach § 147 FamFG." Der Wiedergabe der Erklärung folgt im Protokoll der Vermerk "laut diktiert und genehmigt" (74).