OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2022
13 WF 135/22
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 222/21

Beschwerde gegen eine Festsetzung von Ratenzahlung für eine VerfahrenskostenbewilligungKindertagesstättenbeiträge als besondere BelastungenBerufsbedingte Fahrtkosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 13 WF 135/22

DRsp Nr. 2022/12242

Beschwerde gegen eine Festsetzung von Ratenzahlung für eine Verfahrenskostenbewilligung Kindertagesstättenbeiträge als besondere Belastungen Berufsbedingte Fahrtkosten

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 09.05.2022 - 29 F 222/21 - wie folgt abgeändert:

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung, wobei die Antragsgegnerin aus ihrem verbleibenden Einkommen Monatsraten in Höhe von 64 € zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin beanstandet die Höhe der ihr im Rahmen der Verfahrenskostenbewilligung für die erstinstanzliche Rechtsverteidigung auferlegten Ratenzahlungen aus dem ihr verbleibenden Einkommen.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 09.05.2022 (Bl. 23 VKH Heft) hat das Amtsgericht antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der die Antragsgegnerin vertretenden Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte bewilligt und Raten in Höhe von 179 € monatlich festgesetzt.