Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - ... vom 01.10.2018 in Ziffer 2 aufgehoben und in Ziffer 3 abgeändert wie folgt:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern A. und B. außerhalb der bayerischen Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus Umgang zu haben in der Zeit von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der Folgewoche nach Schulschluss, erstmals vom 18.03.2019 bis zum 25.03.2019.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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