OLG Bamberg - Beschluss vom 01.03.2019
7 UF 226/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;

Beschwerde gegen eine gerichtliche UmgangsregelungKeine gesetzliche Vermutung zu Gunsten einer bestimmten BetreuungsformFestlegung des zeitlichen Umfangs eines Umgangs als Einzelfallentscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 7 UF 226/18

DRsp Nr. 2019/10281

Beschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsregelung Keine gesetzliche Vermutung zu Gunsten einer bestimmten Betreuungsform Festlegung des zeitlichen Umfangs eines Umgangs als Einzelfallentscheidung

1. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden darf.2. Die Umgangszeiten beider Eltern können bis hin zu einer hälftigen Betreuung der Kinder gerichtlich festgesetzt werden. 3. Zum Wohl der Kinder gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen; es gibt keine gesetzliche Vermutung zu Gunsten einer bestimmten Betreuungsform.4. Die Festlegung des Umfangs eines Umgangs ist eine im Einzelfall zu treffende Entscheidung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - ... vom 01.10.2018 in Ziffer 2 aufgehoben und in Ziffer 3 abgeändert wie folgt:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern A. und B. außerhalb der bayerischen Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus Umgang zu haben in der Zeit von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der Folgewoche nach Schulschluss, erstmals vom 18.03.2019 bis zum 25.03.2019.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.