OLG Hamburg - Beschluss vom 01.02.2022
12 WF 8/22
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 877
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 985 F 130/21

Beschwerde gegen eine in einem Umgangsabänderungsverfahren getroffene KostenentscheidungUnanfechtbare Kostenentscheidung bei unanfechtbarer HauptsacheentscheidungVerkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 12 WF 8/22

DRsp Nr. 2022/3149

Beschwerde gegen eine in einem Umgangsabänderungsverfahren getroffene Kostenentscheidung Unanfechtbare Kostenentscheidung bei unanfechtbarer Hauptsacheentscheidung Verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist

Orientierungssätze: I. Eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Es gilt der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist. II. Die verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist gilt auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Eilbedürftigkeit besteht, spricht für eine einheitliche Frist der Gedanke der Rechtsmittelklarheit.

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 29. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe:

I. Der Vater wendet sich gegen eine in einem Umgangsabänderungsverfahren getroffene Kostenentscheidung.