OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2019
9 WF 183/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 130/18

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 9 WF 183/19

DRsp Nr. 2019/14101

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.07.2019 (Az. 51 F 130/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Mutter und der Antragsgegner jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

1.

Gegenstand der Beschwerde ist die nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 01.07.2019 die Gerichtskosten den beteiligten Eltern jeweils hälftig auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Gegen diese ihr am 08.07.2019 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer am 24.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie eine Kostenentlastung anstrebt.

Der Antragsgegner (Vater) hat sich zu der ihm am 10.08.2019 zugestellten Beschwerdeschrift nicht geäußert.

2.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.