OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2019
9 WF 264/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1791b Abs. 1; BGB § 1887 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 349
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 24/13

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung erster InstanzVorrang einer Einzelvormundschaft gegenüber einer Vormundschaft des JugendamtsVorrang der Bestellung von Pflegeeltern wegen einer persönlichen Bindung mit dem Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 9 WF 264/18

DRsp Nr. 2019/10179

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung erster Instanz Vorrang einer Einzelvormundschaft gegenüber einer Vormundschaft des Jugendamts Vorrang der Bestellung von Pflegeeltern wegen einer persönlichen Bindung mit dem Kind

1. Es besteht ein Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamts oder eines speziellen Vereins. 2. Wegen dieses aus dem Gesetz abzuleitenden Vorrangs ist das Jugendamt oder ein Verein zum Vormund nur zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht; findet sich ein geeigneter anderer Vormund, ist der Amtsvormund zwingend und ohne Ermessen zu entlassen.3. Es besteht auch ein Vorrang der Bestellung von Pflegeeltern, soweit diese eine persönliche Bindung mit dem Kind haben, gegenüber einer solchen des Jugendamtes oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung.

Die Beschwerde des Landkreises ... - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1. Oktober 2018 - Az. 37 F 24/13 - wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Beschwerdeführer trägt die der Beteiligten zu 1. im Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;