Die Beschwerde des Landkreises ... - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1. Oktober 2018 - Az.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Beschwerdeführer trägt die der Beteiligten zu 1. im Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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