OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.03.2019
6 UF 36/19
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 18/18

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem AbstammungsverfahrenNachvollziehbar erhobener Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen EmpfängniszeitMehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen der Mutter zu Untersuchungsterminen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 6 UF 36/19

DRsp Nr. 2020/12263

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren Nachvollziehbar erhobener Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit Mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen der Mutter zu Untersuchungsterminen

Im Rahmen der gebotenen Ausübung des Kostenermessens darf insbesondere der vom Putativvater nicht ins Blaue hinein, sondern nachvollziehbar erhobene Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht unberücksichtigt bleiben. Ferner kann bei der Kostenverteilung mit Blick auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG berücksichtigt werden, dass das Abstammungsverfahren durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen der Mutter zu Untersuchungsterminen von dieser schuldhaft verzögert worden ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 17. Januar 2019 - 17 F 18/18 AB - teilweise dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu je ½ zur Last fallen und eine Erstattung der erstinstanzlich entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten nicht stattfindet.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; eine Erstattung der im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten findet nicht statt.