OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2023
13 WF 198/22
Normen:
FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 152/22

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem GewaltschutzverfahrenÜbereinstimmende ErledigungserklärungAufhebung von Verfahrenskosten gegeneinander

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 13 WF 198/22

DRsp Nr. 2023/1407

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Gewaltschutzverfahren Übereinstimmende Erledigungserklärung Aufhebung von Verfahrenskosten gegeneinander

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 02.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.000 €.

Normenkette:

FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die in einem Gewaltschutzverfahren ergangene Kostenentscheidung.

Die Antragsbeteiligten haben sich nach einer einjährigen Beziehung im August 2022 auf Veranlassung der Antragstellerin getrennt. Seitdem hat der Antragsgegner mehrfach mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen, um die Hintergründe für ihre Entscheidung zu erfahren.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach GewSchG über ein Kontaktverbot gegen den Antragsgegner mit der Begründung beantragt, der Antragsgegner belästige sie massiv mit Telefonanrufen sowie Whatsapp-Nachrichten und fange sie bei Besorgungsgängen ab, verfolge sie, habe sich am 03.09.2022 in die Wohnung, in der sie sich auf einem Einsatz befunden habe, und am 04.10.2022 in ihre Wohnung gedrängt, dort den Ausgang versperrt und dabei auch einmal versucht, sie an sich zu drücken und zu küssen.