OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2021
9 WF 226/21
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 83 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 45/21

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem UmgangsverfahrenErledigung eines Kindschaftsverfahrens in sonstiger Weise

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 9 WF 226/21

DRsp Nr. 2021/18978

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren Erledigung eines Kindschaftsverfahrens in sonstiger Weise

Die Beschwerde der Mutter gegen den (Kosten-)Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 31. August 2021 - Az. 22 F 45/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 83 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe:

1.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Vater im Februar 2021 um (erstmalige) gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Sohn nachgesucht. Nach der Trennung der Beteiligten im Herbst 2019 hatten sie sich auf eine Umgangsregelung verständigt, die nach Pfingsten/im Sommer 2020 faktisch ausgesetzt wurde, nachdem es Streit zwischen Vater und Sohn gegeben hatte und V... seither jegliche Kontakte zum Vater verweigerte.

Die Mutter ist dem Antrag unter Hinweis auf die verfestigte Weigerungshaltung ihres Sohnes, die sie spätestens mit Blick auf die Eskalation am Pfingstwochenende für sachlich nachvollziehbar hält, entgegen getreten.