OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2020
7 WF 681/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FuR 2020, 660
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 120/20

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge und UmgangGrundsätzliche Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinanderUngleiche wirtschaftliche Voraussetzungen der BeteiligtenGewährung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 7 WF 681/20

DRsp Nr. 2020/11925

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge und Umgang Grundsätzliche Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander Ungleiche wirtschaftliche Voraussetzungen der Beteiligten Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

1. In Kindschaftssachen ist hinsichtlich der Auferlegung der Kostenerstattungspflicht auf einen Beteiligten Zurückhaltung geboten, da diese Verfahren regelmäßig nicht in erster Linie dem Ausgleich elterlicher Interessen, sondern der Suche nach der für das Kind besten Regelung dienen (§ 81 FamFG).2. Ungleiche wirtschaftliche Voraussetzungen der Beteiligten können in der Kostenentscheidung zwar berücksichtigt werden, primär ist schlechten finanziellen Verhältnissen jedoch durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Rechnung zu tragen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 14.07.2020 (Kostenentscheidung) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.144,28 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge und Umgang.

I.