OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2022
9 WF 80/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1871
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 32/22

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungGebot der Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in KindschaftsverfahrenWiderstreitende Meinungen von Kindeseltern zur Frage der Corona-Impfung ihres Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 9 WF 80/22

DRsp Nr. 2022/12743

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Gebot der Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Kindschaftsverfahren Widerstreitende Meinungen von Kindeseltern zur Frage der Corona-Impfung ihres Kindes

Auf die Beschwerde des Vaters wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Mai 2022 - Az. 35 F 32/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz haben die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;

Gründe:

1.

In dem zugrunde liegenden Kindschaftsverfahren hatten die Eltern gegenläufig auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die (Nicht-)Durchführung einer Corona-Schutzimpfung ihrer Töchter mit einem mRNA- Impfstoff angetragen. Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2022 der Mutter die Entscheidungsbefugnis übertragen und dem Vater die Kosten des Verfahrens auferlegt.