OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2022
10 WF 105/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1125
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 108/21

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungKosten eines AbstammungsverfahrensBerechtige Zweifel an einer Vaterschaft (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 10 WF 105/21

DRsp Nr. 2022/5056

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kosten eines Abstammungsverfahrens Berechtige Zweifel an einer Vaterschaft (vorliegend verneint)

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.11.2021 teilweise abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.001 € und 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine Endentscheidung (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15), so dass die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens keine vermögensrechtliche Angelegenheit war, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4).

2.

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat.