OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2021
13 WF 206/21
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs, 3; ZPO §§ 567 ff.; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3500;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 234/19

Beschwerde gegen eine KostenfestsetzungTätigkeit in einer Beschwerdeinstanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 13 WF 206/21

DRsp Nr. 2022/988

Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung Tätigkeit in einer Beschwerdeinstanz

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.09.2021 - 3 F 234/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs, 3; ZPO §§ 567 ff.; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3500;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung der ihm durch die Antragstellerin zu erstattenden Kosten eines Beschwerdeverfahrens, die er für untersetzt hält.

Durch Beschluss des Senats vom 09.04.2021 - 13 WF 52/21 - (Bl. 46) sind der Antragstellerin die Kosten ihrer gegen den Kostenausspruch des Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.02.2021 (Bl. 29) gerichteten - unzulässigen - Beschwerde auferlegt worden, nachdem sie diese zurückgenommen hatte.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.04.2021 (Bl. 53) hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Werts des Scheidungsverbundverfahrens in Höhe von 22.800,- € und einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV- RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer seine für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 1.687,90 € beziffert.