OLG München - Beschluß vom 31.07.1997
11 W 1370/97
Normen:
RPflG § 11 Abs. 3 ; ZPO § 104 § 577 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 108
MDR 1997, 1067
NJW-RR 1998, 936
OLGReport-München 1998, 35
OLGReport-München 1998, 840
Rpfleger 1997, 521

Beschwerde gegen eine richterliche Abhilfeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beim judex ad quem

OLG München, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 11 W 1370/97

DRsp Nr. 1998/14480

Beschwerde gegen eine richterliche Abhilfeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beim judex ad quem

»1. Wird die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Abhilfeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beim Beschwerdegericht eingelegt, so genügt dies gemäß § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Fristwahrung.«2. 1. Die Erinnerungsfrist gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren ist nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Gericht eingeht, dem der Rechtspfleger angehört.3. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Abhilfeentscheidung des Richters wendet. Gemäß § 11 Abs. 3 RPflG ist gegen eine Abhilfeentscheidung des Richters das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde. Für diese gilt dann § 577 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach für die Fristwahrung die Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht ausreicht.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 3 ; ZPO § 104 § 577 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem angegriffenen Beschluß vom 25.2.1997 erkannte das Landgericht München I auf die Erinnerung der in vollem Umfange erstattungsberechtigten Klägerin Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe von 9.493,- DM an. Hiergegen wendet sich die Beklagte.

II.