I.
Mit dem angegriffenen Beschluß vom 25.2.1997 erkannte das Landgericht München I auf die Erinnerung der in vollem Umfange erstattungsberechtigten Klägerin Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe von 9.493,- DM an. Hiergegen wendet sich die Beklagte.
II.
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