OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2022
13 UF 150/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 159 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 284/21

Beschwerde gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide ElternteileVerfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung eines minderjährigen KindesKeine Fortsetzung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens im Beschwerderechtszug

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 13 UF 150/21

DRsp Nr. 2022/2797

Beschwerde gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile Verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung eines minderjährigen Kindes Keine Fortsetzung eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens im Beschwerderechtszug

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29.10.2021 - 28 F 284/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin N... N... in B...-M... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe mit Anordnung von Raten in Höhe von monatlich 67,- € bewilligt und die B... K... Partnerschaftsgesellschaft in R... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 159 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin beanstandet die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam.