Die Beschwerde des Vaters gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom ..., Aktenzeichen ..., wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 3 getroffene Umgangsregelung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
3.Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
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