OLG Köln - Beschluss vom 11.07.2022
14 UF 34/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 138/21

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungGrundsatz der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das ElternrechtWiederaufnahme eines UmgangskontaktsAnordnung einer Umgangspflegschaft

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 14 UF 34/22

DRsp Nr. 2022/12522

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Elternrecht Wiederaufnahme eines Umgangskontakts Anordnung einer Umgangspflegschaft

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 07.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - J vom 05.01.2022 (31 F 138/21) wie folgt abgeändert:

1.

Der Kindesvater hat das Recht, begleiteten Umgang mit seinen zwei Kindern A B, geboren am xx.xx.2014, und C B, geboren am xx.xx.2017, an folgenden sechs Termin auszuüben:

-

Samstag, den 16.07.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

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Montag, den 25.7.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

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Freitag, den 29.7.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

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Montag, den 01.08.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

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Montag, den 04.08.2022, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und

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Samstag, den 06.08.2022, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Die Umgänge finden an folgender Adresse statt:

D.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, die zwei Kinder an den aufgelisteten Terminen mindestens 10 Minuten vor Beginn des Umgangstermins zum angegeben Ort und zum mitgeteilten Helfer zu bringen und vorher auf die Umgänge mit dem Kindesvater vorzubereiten.

Der Kindesvater ist verpflichtet, pünktlich zum Beginn der Umgangstermine am angegebenen Ort zu erscheinen.

2.

Danach hat der Kindesvater das Recht, mit den Kindern A B, geboren am xx.xx.2014, und C B, geboren am xx.xx.2017, Umgang an folgenden Terminen wahrzunehmen:

- - - - - 3. 4. - - - - 5. 6. II. III.