OLG Köln - Beschluss vom 17.12.2020
25 UF 191/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 139/20

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungHäufigkeit und Dauer eines anzuordnenden UmgangsEingeschränkte Belastbarkeit eines Elternteils nach einer Krebserkrankung

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 25 UF 191/20

DRsp Nr. 2022/6623

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Häufigkeit und Dauer eines anzuordnenden Umgangs Eingeschränkte Belastbarkeit eines Elternteils nach einer Krebserkrankung

Tenor

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses in Ziffer 1. Absatz 2 modifiziert, um eine weitere Ziffer ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

1.

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten A, geboren am xx.xx.2010, B, geboren am xx.xx.2013, und C, geboren am xx.xx.2015, vierzehntägig in den jeweils geraden Kalenderwochen von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, Umgang auszuüben. Zur Erfüllung des Umgangs hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und zurückzubringen.

Darüber hinaus hat der Kindesvater eine Umgangsverpflichtung und ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Schulferien.

Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. II. III.