Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 25.01.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2022 (
Die Kindesmutter hat das Recht und die Pflicht, Umgänge mit den beiden Kindern A, geb. am xx.xx.2007, und B, geb. am xx.xx.2009, wie folgt auszuüben:
a)Jedes zweite - ungerade - Wochenende von Freitag ab 15 Uhr bis Montagmorgen zum Schulbeginn; sollte an einem Montagmorgen keine Schule stattfinden, endet der Umgang am Sonntagabend um 18 Uhr.
b)Jeweils die erste Hälfte der Ferien, beginnend freitags am letzten Schultag um 15 Uhr. Der Ferienumgang endet in den Oster- und Herbstferien am Montag nach der ersten Ferienwoche und in den Sommerferien am Dienstag nach den ersten drei Wochen jeweils um 10 Uhr. Während der Ferienumgänge kommt die Umgangsregelung unter Buchstabe a) zum Ruhen.
c)Umgänge beginnen und enden am Wohnort des Kindesvaters in C.
d) e) f) 2. 3. 4.
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