OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2022
14 UF 30/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 72/20

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungKindeswohl als Maßstab für eine UmgangsentscheidungRecht von Kindern zur Selbstbestimmung

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 14 UF 30/22

DRsp Nr. 2022/12529

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Kindeswohl als Maßstab für eine Umgangsentscheidung Recht von Kindern zur Selbstbestimmung

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 25.01.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2022 (32 F 72/20) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kindesmutter hat das Recht und die Pflicht, Umgänge mit den beiden Kindern A, geb. am xx.xx.2007, und B, geb. am xx.xx.2009, wie folgt auszuüben:

a)

Jedes zweite - ungerade - Wochenende von Freitag ab 15 Uhr bis Montagmorgen zum Schulbeginn; sollte an einem Montagmorgen keine Schule stattfinden, endet der Umgang am Sonntagabend um 18 Uhr.

b)

Jeweils die erste Hälfte der Ferien, beginnend freitags am letzten Schultag um 15 Uhr. Der Ferienumgang endet in den Oster- und Herbstferien am Montag nach der ersten Ferienwoche und in den Sommerferien am Dienstag nach den ersten drei Wochen jeweils um 10 Uhr. Während der Ferienumgänge kommt die Umgangsregelung unter Buchstabe a) zum Ruhen.

c)

Umgänge beginnen und enden am Wohnort des Kindesvaters in C.

d) e) f) 2. 3. 4.