OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.07.2019
20 UF 78/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 177/18

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungLänger dauernde Einschränkung des UmgangsrechtsKeine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 20 UF 78/19

DRsp Nr. 2020/3350

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Länger dauernde Einschränkung des Umgangsrechts Keine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte

Eine länger dauernde Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte bei gleichzeitigem Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen ist nicht gerechtfertigt, wenn sich nach Ausschöpfung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht feststellen lässt (hier: von der Mutter geäußerter Verdacht des sexuellen Missbrauchs).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 27.03.2019, erlassen am 28.03.2019, Aktenzeichen 15 F 177/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Regelung des Umgangs zwischen dem Kind M. R., geboren am ..., und seinem Vater.