OLG Dresden - Beschluss vom 07.06.2021
21 UF 153/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1805
FuR 2021, 549
Vorinstanzen:
AG Aue-Bad Schlema, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 408/20

Beschwerde gegen eine UmgangsregelungVoraussetzungen für die gerichtliche Anordnung eines WechselmodellsAlleinige Berücksichtigung des Kindeswohls

OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 21 UF 153/21

DRsp Nr. 2021/10160

Beschwerde gegen eine Umgangsregelung Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells Alleinige Berücksichtigung des Kindeswohls

Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue-Bad Schlema vom 25.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner steht folgendes Umgangsrecht mit seinem am 16.01.2014 geborenen Sohn H...... S...... und seiner am 25.01.2017 geborenen Tochter L...... S...... zu:

1. Regulärer Umgang:

a)

Der Antragsgegner hat Umgang mit H......

- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Montag, 8.00 Uhr, der Folgewoche sowie

- in jeder geraden Kalenderwoche von Mittwoch, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr.

b)

Der Antragsgegner hat Umgang mit L......

- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie

- in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr.

2. Ferienumgänge: