OLG Köln - Beschluss vom 12.10.2021
10 UF 86/21
Normen:
FamFG § 22 Abs. 4; FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 236/20

Beschwerde gegen eine unzulässige Teilentscheidung über die Kosten eines UmgangsverfahrensFehlende HauptsacheentscheidungUmgangsverfahrens als Amtsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 10 UF 86/21

DRsp Nr. 2022/5096

Beschwerde gegen eine unzulässige Teilentscheidung über die Kosten eines Umgangsverfahrens Fehlende Hauptsacheentscheidung Umgangsverfahrens als Amtsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 04.05.2021 - 18 F 236/20 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht -Familiengericht - Jülich zurückverwiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt(§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 22 Abs. 4; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der leibliche Vater des Kindes A, geb. am xx.xx.20218; die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Vorliegend hat er Umgänge begehrt, wobei die Kindesmutter zunächst Umgang als solchen nicht verweigert, sich aber gegen unbegleitete Übernachtungskontakte ausgesprochen hatte.