KG - Beschluss vom 29.04.2019
16 WF 42/19
Normen:
FamFG § 158 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 35/19

Beschwerde gegen eine VerfahrensbeistandsbestellungUnanfechtbare Zwischenentscheidung

KG, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 16 WF 42/19

DRsp Nr. 2019/14047

Beschwerde gegen eine Verfahrensbeistandsbestellung Unanfechtbare Zwischenentscheidung

1. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist eine Zwischenentscheidung, die grundsätzlich nicht anfechtbar ist. 2. § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG bestätigt die allgemeine Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, wenn auch für einen konkreten Fall.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Februar 2019 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600 EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

A.

Der Antragsteller beantragt erstinstanzlich im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Zugang zur Ehewohnung zu gewähren, das eingebaute Schloss zu entfernen und das vorhandene Schloss wieder einzubauen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt erstinstanzlich u.a., die Anträge abzuweisen, ihr die Ehewohnung zur Nutzung zuzuweisen und den Antragsteller zu verpflichten, die Wohnung zu räumen und ohne ihre Zustimmung nicht zu betreten.