OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2022
20 WF 50/22
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1872
FuR 2022, 641
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 41/19

Beschwerde gegen eine VerfahrenswertfestsetzungScheidungssache und Folgesache(n) als ein VerfahrenBerücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 20 WF 50/22

DRsp Nr. 2022/13246

Beschwerde gegen eine Verfahrenswertfestsetzung Scheidungssache und Folgesache(n) als ein Verfahren Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall

Zur Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Verbundsache (Scheidung und Folgesachen).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin A. wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt (Az. 5 F 41/19) vom 13.04.2022 für die Zeit bis 23.10.2021 auf 5.633 € und für die Zeit ab 24.10.2021 auf 4.633 € festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 09.12.2021 den Verfahrenswert für die Scheidung auf 4.500 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 13.04.2022 hat das Familiengericht sodann die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 4.500 € reduziert. Für den Versorgungsausgleich sei kein Verfahrenswert festzusetzen.