Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin A. wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt (Az.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 09.12.2021 den Verfahrenswert für die Scheidung auf 4.500 € und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 13.04.2022 hat das Familiengericht sodann die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 4.500 € reduziert. Für den Versorgungsausgleich sei kein Verfahrenswert festzusetzen.
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