OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.08.2022
5 WF 52/22
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 3; FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 75
FuR 2022, 641
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 261/19

Beschwerde gegen eine VerfahrenswertfestsetzungVerfahrenswert in einem UnterhaltsverfahrenVoraussetzungen für ein Zurückgreifen auf den Auffangwert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 5 WF 52/22

DRsp Nr. 2022/13544

Beschwerde gegen eine Verfahrenswertfestsetzung Verfahrenswert in einem Unterhaltsverfahren Voraussetzungen für ein Zurückgreifen auf den Auffangwert

Beim steckengebliebenen Stufenantrag ist erst dann auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen, wenn auch eine verständige Würdigung des Vorbringens der Antragsteller keine genügenden Anhaltspunkte für eine Festsetzung ergibt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 21.02.2022 hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert wird auf 5.777 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3.

Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 3; FamGKG § 59 Abs. 1; FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich auf die Herabsetzung des Verfahrenswertes in einem Unterhaltsverfahren.

Die beiden Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners. Durch Jugendamtsurkunden vom 22.01.2016 hatte er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von je 128 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe verpflichtet.