OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2022
6 WF 267/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 105/17

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für eine UmgangspflegerinKein Anspruch auf Kostenerstattung für die Erstellung einer Abrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 6 WF 267/21

DRsp Nr. 2022/14986

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für eine Umgangspflegerin Kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Erstellung einer Abrechnung

Tenor

Die Beschwerde der Umgangspflegerin vom 27.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck vom 01.09.2021 (10 F 105/17) wird zurückgewiesen.

Die Umgangspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 665,07 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 5;

Gründe

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Umgangspflegerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.850,13 € festgesetzt. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 665,07 € besteht nicht.

Für die Tätigkeit am 06.04.2021, wofür 6,50 € geltend gemacht werden, besteht schon deshalb kein Anspruch, weil zu diesem Zeitpunkt die Umgangspflegschaft nicht mehr bestand. Zuletzt ist die Pflegschaft durch Beschluss vom 17.03.2020 nur bis zum 30.09.2020 verlängert worden.