OLG Hamm - Beschluss vom 22.11.2010
6 WF 383/10
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2; ZPO § 628;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 23.08.2010

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungAbtrennung von FolgesachenErhöhung von Streitwerten durch Abtrennung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 6 WF 383/10

DRsp Nr. 2021/7393

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Abtrennung von Folgesachen Erhöhung von Streitwerten durch Abtrennung

Tenor

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 23.08.2010 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Antragstellers hin werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 11.06.2010 dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf insgesamt 500,00 € (?) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 11.06.2010 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 23.08.2010 zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 S. 2; ZPO § 628;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat nur zum Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

I.

Zu Unrecht rügt der Vertreter der Staatskasse, dass es sich bei der erfolgten Abtrennung der Folgesachen "Umgang" und "Sorgerecht" im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 nicht um eine "echte" Abtrennung nach § 623 Abs. 2 ZPO, sondern um eine "unechte" Trennung nach § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO handele.