OLG Bamberg - Beschluss vom 11.11.2019
2 WF 271/19
Normen:
FamFG § 36; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1218
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 F 285/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungEinigungsgebühr für eine vertragliche Beilegung eines StreitsEntbehrlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 2 WF 271/19

DRsp Nr. 2020/4855

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Einigungsgebühr für eine vertragliche Beilegung eines Streits Entbehrlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung

1. Die Einigungsgebühr in Ziffer 1000, 1003 VVRVG entsteht auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.2. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Beteiligten honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits bzw. Verfahrens zu beschreiten.3. Ein gerichtlicher Vergleich gem. § 36 FamFG mit Einigung der Eltern zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist hierfür nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der eine Elternteil dem bisher streitigen Begehren des anderen Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts zustimmt und dies mangels entgegenstehendem Kindeswohl der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts D. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 23.09.2019 (206 F 285/19) dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt D. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf noch 472,43 Euro festgesetzt wird.

2.