OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.09.2019
9 WF 217/19
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 352/16

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungVoraussetzungen für eine fiktive TerminsgebührRichterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einem Beteiligten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 9 WF 217/19

DRsp Nr. 2019/14719

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr Richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einem Beteiligten

Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einem Beteiligten ist keine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 RVG -VV; ein solches Telefonat kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 3. September 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 19. August 2019, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 367 €.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Festsetzung einer Terminsgebühr (nebst Umsatzsteuer) zu Gunsten des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers abgelehnt.

1.