OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2021
7 WF 33/21
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666a; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 45
NJW-RR 2021, 1590
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 29/20

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungZielrichtung einer Einigungsgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 7 WF 33/21

DRsp Nr. 2021/18100

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Zielrichtung einer Einigungsgebühr

Auch in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann eine anwaltliche Einigungsgebühr entstehen.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 29.12.2020 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 839,26 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666a; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe

I.

Das am XX.XX.2013 nichtehelich geborene betroffene Kind hat zunächst zusammen mit seiner Mutter bei seinen Großeltern väterlicherseits gelebt.