OLG Bamberg - Beschluss vom 13.04.2022
7 UF 52/22
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 395
FamRZ 2022, 1788
FuR 2022, 536
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 347/21

Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über ein gemeinsames KindInhalt der geschuldeten AuskunftWohl des Kindes als Grenze des Auskunftsrechts

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 7 UF 52/22

DRsp Nr. 2022/9475

Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über ein gemeinsames Kind Inhalt der geschuldeten Auskunft Wohl des Kindes als Grenze des Auskunftsrechts

1. Zum Inhalt der geschuldeten Auskunft gehört nach herrschender Meinung auch die Überlassung einer Fotografie des gemeinsamen Kindes.2. Ein "berechtigtes Interesse" an einem Foto ist zweifelsfrei gegeben, wenn der Antragsteller schon seit mehreren Jahren keinen persönlichen Umgang mit dem Kind mehr hatte. Er hat dementsprechend erkennbar keine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung seines Kindes zu informieren.3. Das Wohl des Kindes ist im Rahmen des § 1686 BGB nicht Maßstab, sondern lediglich Grenze des Auskunftsrechts. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt wird, darf die Auskunft verweigert werden.4. Das dem Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Elternrecht verdrängt vorliegend das Recht des minderjährigen Kindes am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist zu sehen, dass sich der Anspruch aus § 1686 BGB nicht gegen das Kind richtet, sondern gegen den anderen Elternteil. Zum anderen tangiert die Überlassung eines Passfotos erkennbar nicht die Privat- oder Intimsphäre des Kindes.