Auf die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, Rechtsanwälte A. in B., wird der Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit im ersten Rechtszug auf 4.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das Amtsgericht vorliegend eine Bestimmung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.
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