OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2022
3 WF 5/22
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Moers, - Vorinstanzaktenzeichen 487 F 139/20

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungBemessung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit mit dem Regelverfahrenswert

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 3 WF 5/22

DRsp Nr. 2022/12376

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Bemessung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit mit dem Regelverfahrenswert

Tenor

Auf die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, Rechtsanwälte A. in B., wird der Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit im ersten Rechtszug auf 4.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das Amtsgericht vorliegend eine Bestimmung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.