OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.07.2020
6 WF 114/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 349/18

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungGegenstand der anwaltlichen TätigkeitMandatsniederlegung in einem laufenden VerfahrenBewertung von StufenanträgenGebührenpflichtigkeit eines Beschwerdeverfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 6 WF 114/20

DRsp Nr. 2021/3996

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit Mandatsniederlegung in einem laufenden Verfahren Bewertung von Stufenanträgen Gebührenpflichtigkeit eines Beschwerdeverfahrens

Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, wenn im Falle einer Mandatsniederlegung im laufenden Verfahren anstelle einer Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit eine nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen wird. Bei der Bewertung von Stufenanträgen nach §§ 113 FamFG, 254 ZPO ist auch bei noch nicht erfolgter Bezifferung des Leistungsantrages nicht der Wert des Auskunftsantrages maßgebend, vielmehr ist auf den anhand der erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches zu schätzenden Wert des bereits mit Erhebung des Stufenantrages rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag abzustellen. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Kandel vom 10.06.2020 geändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin T. wird auf 36.717,55 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9 S. 2;

Gründe