OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2022
13 WF 230/21
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 42;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 3/21

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungGeltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten RealsplittingWertfestsetzung nach billigem Ermessen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 13 WF 230/21

DRsp Nr. 2022/2798

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Geltendmachung einer Zustimmung zum sogenannten Realsplitting Wertfestsetzung nach billigem Ermessen

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.11.2021 - 20 F 3/21 - wie folgt abgeändert:

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 12.957,54 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 42;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beanstandet die erstinstanzliche Wertfestsetzung nach Verfahrensbeendigung, die sie für untersetzt hält.

Im zugrunde liegenden Verfahren machte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, mit Antragschriftsatz vom 28.12.2020 (Bl. 1) einen Anspruch auf Zustimmung zur Geltendmachung einer Unterhaltsleistung und als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (begrenztes Realsplitting) für den Veranlagungszeitraum 2018 und 2019 gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend. Er führte weiter aus (Bl. 7), aufgrund einer Berechnung seines Steuerberaters erwarte er im Jahr 2018 eine Ersparnis in Höhe von 11.212,54 € und im Jahr 2019 in Höhe von 5.745,- € und gehe von einer Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin von knapp 4.000,- € aus.