Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Kinder gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 04.11.2022 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter der an einem Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft beteiligten Kinder, beanstandet die Wertfestsetzung des Amtsgerichts als untersetzt.
Die Kinder sind die Enkel des am ...2020 verstorbenen H... H... H.... Die Mutter der Kinder hat die familiengerichtliche Genehmigung der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft für diese mit der Begründung beantragt, der Nachlass sei überschuldet, da der Erblasser nur Verbindlichkeiten in Höhe von 28.809,58 € hinterlassen habe.
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