OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2022
13 WF 194/22
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 1942 ff.; FamGKG § 36 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 38 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2023, 236
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 1051/21

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungVerfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer ErbschaftAbzug von VerbindlichkeitenBegriff der Erblasserschulden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 13 WF 194/22

DRsp Nr. 2023/1406

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft Abzug von Verbindlichkeiten Begriff der Erblasserschulden

Erblasserschulden sind alle Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits bei seinem Tode entstanden waren, einschließlich Hypotheken, Grund- und Rentenschulden in Höhe ihrer Valutierung.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Kinder gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 04.11.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 1942 ff.; FamGKG § 36 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 38 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter der an einem Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft beteiligten Kinder, beanstandet die Wertfestsetzung des Amtsgerichts als untersetzt.

Die Kinder sind die Enkel des am ...2020 verstorbenen H... H... H.... Die Mutter der Kinder hat die familiengerichtliche Genehmigung der Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft für diese mit der Begründung beantragt, der Nachlass sei überschuldet, da der Erblasser nur Verbindlichkeiten in Höhe von 28.809,58 € hinterlassen habe.