Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.12.2021 (
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die form- und fristgerecht im eigenen Namen und im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
I.
1.) Das Familiengericht ist bei seiner Festsetzung des Verfahrenswertes einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auf die konkrete Leistungsfähigkeit der Beteiligten abzustellen und deshalb vom nach § 43 Abs. 2 FamGKG maßgeblichen Nettoeinkommen ein Abschlag für Unterhaltsverpflichtungen vorzunehmen ist
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