OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2022
27 WF 6/22
Normen:
FamGKG § 43;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 284/20

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungVermögens- und Einkommensverhältnisse als Kriterien für die Bemessung eines VerfahrenswertsRegelmäßig kein Abschlag für Unterhaltsverpflichtungen

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 27 WF 6/22

DRsp Nr. 2022/12326

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Vermögens- und Einkommensverhältnisse als Kriterien für die Bemessung eines Verfahrenswerts Regelmäßig kein Abschlag für Unterhaltsverpflichtungen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.12.2021 (410 F 284/20) dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 9.240,00 Euro festgesetzt wird.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe

Die form- und fristgerecht im eigenen Namen und im Namen des Antragstellers eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

I.

1.) Das Familiengericht ist bei seiner Festsetzung des Verfahrenswertes einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auf die konkrete Leistungsfähigkeit der Beteiligten abzustellen und deshalb vom nach § 43 Abs. 2 FamGKG maßgeblichen Nettoeinkommen ein Abschlag für Unterhaltsverpflichtungen vorzunehmen ist